Wo Recht
zu Unrecht wird,
wird Widerstand
zur Pflicht.
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Herzlich Willkommen
Wir sind Anwälte für Sie. Für Sie als Privatperson, für Sie als Gewerbetreibende und für Sie als Organisation. Neben den allgemeinen Rechtsgebieten konzentrieren wir uns auf das Sozialversicherungs- und private Versicherungsrecht, sowie Familien- Senioren- und Arbeitsrecht. Wenn Sie ein rechtliches Problem in diesen Fachbereichen haben, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei finden Sie in Bad Rappenau, im Zentrum zwischen Heilbronn, Heidelberg, Sinsheim und Mosbach.
Wir arbeiten lösungsorientiert
d.h. wir suchen bereits Lösungen, bevor ein Fall vor Gericht geht. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Doch wenn es nicht anderes geht, werden wir mit Nachdruck Ihr Interesse vor Gericht vertreten und Sie sicher durch den Paragraphendschungel führen.
Birgit Steeb
Frau Steeb ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben der allgemeinen Rechtsanwaltstätigkeit gilt ihr Hauptinteresse dem Sozial- und Sozialversicherungsrecht sowie dem privaten Versicherungsrecht nebst den dazugehörigen Schnittstellen.
Im Sozialrecht kennt Frau Steeb...
Sylvia B. Bosch
Frau Rechtsanwältin Bosch ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Interesse gilt in besonderem Maße dem Familienrecht. In diesem Bereich ist seit Anbeginn ihrer Tätigkeit tätig. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Strafrechts.
Frau Bosch berät und vertritt Ihre Interessen in allen Bereichen des...
Aktuelle Urteile
BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2025, 1 BvR 1493/21
BVerfG 2. Senat, Urteil vom 26.03.2025, 2 BvR 1505/20
BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2025, 2 BvR 131/25
BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 19.02.2025, 2 BvE 3/19
BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2025, 2 BvR 19/25
BVerfG 2. Senat, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.03.2025, 2 BvE 10/25
BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 27.01.2025, 1 BvR 2184/24
BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.02.2025, 2 BvR 444/21, 2 BvR 533/23
BVerfG 2. Senat, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.03.2025, 2 BvE 13/25
BVerfG 2. Senat, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.03.2025, 2 BvE 12/25
Statusfeststellungsverfahren - Verstärkte...
Nicht selten vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine freie Mitarbeit, ohne zuvor oder gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche freie Mitarbeiter als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist, muss der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.
Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann kann es richtig teuer werden.
Bad Rappenau
Raiffeisenstr. 36
74906 Bad Rappenau