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Wo Recht
zu Unrecht wird,
wird Widerstand
zur Pflicht.

(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Wir sind Anwälte für Sie. Für Sie als Privatperson, für Sie als Gewerbetreibende und für Sie als Organisation. Neben den allgemeinen Rechtsgebieten konzentrieren wir uns auf das Sozialversicherungs- und private Versicherungsrecht, sowie Familien- Senioren- und Arbeitsrecht. Wenn Sie ein rechtliches Problem in diesen Fachbereichen haben, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei finden Sie in Bad Rappenau, im Zentrum zwischen Heilbronn, Heidelberg, Sinsheim und Mosbach.

d.h. wir suchen bereits Lösungen, bevor ein Fall vor Gericht geht. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Doch wenn es nicht anderes geht, werden wir mit Nachdruck Ihr Interesse vor Gericht vertreten und Sie sicher durch den Paragraphendschungel führen.

Birgit Steeb

Frau Steeb ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben der allgemeinen Rechtsanwaltstätigkeit gilt ihr Hauptinteresse dem Sozial- und Sozialversicherungsrecht sowie dem privaten Versicherungsrecht nebst den dazugehörigen Schnittstellen.

Im Sozialrecht kennt Frau Steeb...

Sylvia B. Bosch

Frau Rechtsanwältin Bosch ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Interesse gilt in besonderem Maße dem Familienrecht. In diesem Bereich ist seit Anbeginn ihrer Tätigkeit tätig. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Strafrechts.

Frau Bosch berät und vertritt Ihre Interessen in allen Bereichen des...

Aktuelle Urteile

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 26.03.2026, 2 BvC 16/25

27. April 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des Generalbundesanwalt oder einer anderen Person als Beistand

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 26.03.2026, 2 BvC 18/25

27. April 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 23.03.2026, 2 BvC 25/25

27. April 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 23.03.2026, 2 BvC 24/25

27. April 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 26.02.2026, 2 BvR 364/26

23. April 2026
Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - unzureichende fachgerichtliche Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Erteilung einer verfahrensübergreifenden Zusicherung der rumänischen Behörden zu Haftbedingungen aus dem Jahr 2024 - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 17.04.2026, 2 BvQ 26/26

23. April 2026
Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2026, 2 BvR 1076/25

22. April 2026
Nichtannahme einer nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG genügenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin bedarf keiner Entscheidung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 26.03.2026, 2 BvL 10/22

22. April 2026
Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 26.03.2026, 2 BvL 9/22

22. April 2026
Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 26.03.2026, 2 BvL 8/22

22. April 2026
Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung

    Statusfeststellungsverfahren - Verstärkte...

    Nicht selten vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine freie Mitarbeit, ohne zuvor oder gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche freie Mitarbeiter als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist, muss der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

    Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann kann es richtig teuer werden.