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Wo Recht
zu Unrecht wird,
wird Widerstand
zur Pflicht.

(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Wir sind Anwälte für Sie. Für Sie als Privatperson, für Sie als Gewerbetreibende und für Sie als Organisation. Neben den allgemeinen Rechtsgebieten konzentrieren wir uns auf das Sozialversicherungs- und private Versicherungsrecht, sowie Familien- Senioren- und Arbeitsrecht. Wenn Sie ein rechtliches Problem in diesen Fachbereichen haben, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei finden Sie in Bad Rappenau, im Zentrum zwischen Heilbronn, Heidelberg, Sinsheim und Mosbach.

d.h. wir suchen bereits Lösungen, bevor ein Fall vor Gericht geht. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Doch wenn es nicht anderes geht, werden wir mit Nachdruck Ihr Interesse vor Gericht vertreten und Sie sicher durch den Paragraphendschungel führen.

Birgit Steeb

Frau Steeb ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben der allgemeinen Rechtsanwaltstätigkeit gilt ihr Hauptinteresse dem Sozial- und Sozialversicherungsrecht sowie dem privaten Versicherungsrecht nebst den dazugehörigen Schnittstellen.

Im Sozialrecht kennt Frau Steeb...

Sylvia B. Bosch

Frau Rechtsanwältin Bosch ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Interesse gilt in besonderem Maße dem Familienrecht. In diesem Bereich ist seit Anbeginn ihrer Tätigkeit tätig. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Strafrechts.

Frau Bosch berät und vertritt Ihre Interessen in allen Bereichen des...

Aktuelle Urteile

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.08.2026, 2 BvR 879/26

17. August 2026
Erfolgloser Eilantrag eines Sicherungsverwahrten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Gewährung von Lockerungen - mangelnde Darlegungen des Antragstellers zur Erforderlichkeit

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 28.07.2026, 2 BvQ 53/26

17. August 2026
Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer Zwangsräumung - hinreichende Darlegung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Vollstreckungsfall - § 765a Abs 3 ZPO auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vollstreckungsschuldners anwendbar - Folgenabwägung - gesonderte Mitteilung der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.03.2022, 2 BvR 431/22

14. August 2026
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl eines vorläufigen Berufsverbots gem § 132a StPO - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - keine Vorabentscheidung des BVerfG geboten

BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 24.07.2026, 1 BvR 1390/26

14. August 2026
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 1/26

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 17/25

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 3/26

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 20/25

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 26/25

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.06.2026, 2 BvQ 42/26

12. August 2026
Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

    Statusfeststellungsverfahren - Verstärkte...

    Nicht selten vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine freie Mitarbeit, ohne zuvor oder gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche freie Mitarbeiter als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist, muss der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

    Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann kann es richtig teuer werden.