Wo Recht
zu Unrecht wird,
wird Widerstand
zur Pflicht.
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Herzlich Willkommen
Wir sind Anwälte für Sie. Für Sie als Privatperson, für Sie als Gewerbetreibende und für Sie als Organisation. Neben den allgemeinen Rechtsgebieten konzentrieren wir uns auf das Sozialversicherungs- und private Versicherungsrecht, sowie Familien- Senioren- und Arbeitsrecht. Wenn Sie ein rechtliches Problem in diesen Fachbereichen haben, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei finden Sie in Bad Rappenau, im Zentrum zwischen Heilbronn, Heidelberg, Sinsheim und Mosbach.
Wir arbeiten lösungsorientiert
d.h. wir suchen bereits Lösungen, bevor ein Fall vor Gericht geht. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Doch wenn es nicht anderes geht, werden wir mit Nachdruck Ihr Interesse vor Gericht vertreten und Sie sicher durch den Paragraphendschungel führen.
Birgit Steeb
Frau Steeb ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben der allgemeinen Rechtsanwaltstätigkeit gilt ihr Hauptinteresse dem Sozial- und Sozialversicherungsrecht sowie dem privaten Versicherungsrecht nebst den dazugehörigen Schnittstellen.
Im Sozialrecht kennt Frau Steeb...
Sylvia B. Bosch
Frau Rechtsanwältin Bosch ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Interesse gilt in besonderem Maße dem Familienrecht. In diesem Bereich ist seit Anbeginn ihrer Tätigkeit tätig. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Strafrechts.
Frau Bosch berät und vertritt Ihre Interessen in allen Bereichen des...
Aktuelle Urteile
BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.04.2025, 2 BvR 937/24
BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.05.2025, 2 BvQ 33/25
BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, 2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23
BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, 2 BvR 1821/22
BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2025, 2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25, ...
BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 12.05.2025, 2 BvE 9/25
BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 12.05.2025, 2 BvE 6/25
BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 18.05.2025, 2 BvQ 32/25
BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.04.2025, 2 BvR 846/22
BVerfG 2. Senat, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 11.04.2025, 2 BvR 1547/23
Statusfeststellungsverfahren - Verstärkte...
Nicht selten vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine freie Mitarbeit, ohne zuvor oder gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche freie Mitarbeiter als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist, muss der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.
Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann kann es richtig teuer werden.
Bad Rappenau
Raiffeisenstr. 36
74906 Bad Rappenau