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Glück, das ist einfach eine gute Gesundheit und ein schlechtes Gedächtnis.

Werner Mitsch, deutscher Aphoristiker

Vorsorge

In jungen Jahren ist es kaum vorstellbar, jemals in die Situation zu kommen, nicht mehr selbst über die eigenen Angelegenheiten entscheiden zu können. Aber dennoch: häufig führen ein schwerer Unfall oder eine ernste Erkrankung diese Lebenssituation herbei.

Wenn Sie also aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder aufgrund von altersbedingten Behinderungen Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, bestellt das Vormundschaftsgericht für Sie einen Betreuer. Es kann dann passieren, dass Sie auf die Person sowie Art und Weise der Betreuung keinen Einfluß haben.

Hier können Sie vorsorgen. Durch das Vorhandensein einer Patientenverfügung, einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, dass fremde Personen über Ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten entscheiden. Viele Menschen denken, daß der Ehepartner oder die nächsten Verwandten automatisch solche Regelungen treffen dürfen – dem ist aber nicht so!

Deshalb: Sorgen Sie vor! Entscheiden Sie, wer Ihre finanziellen Dinge regelt oder Ihren Aufenthaltsort bestimmt, wenn Sie es nicht mehr können. Regeln Sie auch, wie im Ernstfall Ihre medizinische Behandlung aussehen soll. Auch nahe Angehörige können nur in Ihrem Sinne handeln, wenn sie dazu von Ihnen ermächtigt wurden.

Wir geben Ihenn hier einen kurzen Überblick über unterschiedliche Vorsorgeverfügungen.

1. Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie Regelungen darüber treffen, ob und welche Behandlungen Sie in medizinischen Notsituationen wünschen. Sie können zum Beispiel eine Einwilligung in später erforderlich werdende medizinische Maßnahmen schon jetzt geben oder verweigern. Weil es viele Regelungsmöglichkeiten gibt, für die sich jeder individuell entscheiden muss, gibt es kein einheitliches Formularmuster für jede Person. Sie sollten sich unter Mithilfe Ihres Arztes ggf. umfassend informieren und beraten lassen, um die für Sie in Frage kommende Regelung herauszufinden. Wir bieten Ihnen an, nach umfassender Beratung eine Patientenverfügung für Sie zu erstellen.

2. Vorsorgevollmacht

Haben Sie einen Angehörigen, dem Sie uneingeschränkt vertrauen? Bevollmächtigen Sie ihn zur Regelung Ihrer Angelegenheiten bei Unfall oder Krankheit, bevor es zu spät ist.

In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, Sie in bestimmten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, also z. B. hinsichtlich der Vermögensverwaltung, der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung (Unterbringung in einem Pflegeheim, Aufnahme ins Krankenhaus) und der Auflösung Ihrer Wohnung, wenn Sie selber dazu aufgrund des Verlustes Ihrer Geschäftsfähigkeit (z. B. aufgrund von altersbedingten Krankheiten) nicht mehr in der Lage sind. Durch diese Vollmacht wird die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht vermieden. Wir erstellen für Sie Vorsorgevollmachten nach einer ausführlichen auf Ihre besonderen Wünsche zugeschnittenen Beratung.

3. Betreuungsverfügung

Eine Vollmacht geht Ihnen zu weit? Dann legen Sie fest, wer in "schlechten Zeiten" vom Gericht als Betreuer eingesetzt wird.

In einer Betreuungsverfügung treffen Sie vorsorglich Regelungen für den Fall, daß eine Betreuung für Sie angeordnet wird. Wenn Sie z. B. jetzt noch keiner konkreten Person eine Vollmacht erteilen möchten, können Sie dem Vormundschaftsgericht eine Person benennen, die - falls eine Betreuung in persönlicher und / oder vermögensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist – vom Vormundschaftsgericht zu Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer ernannt werden soll. Das Vormundschaftsgericht wird diese Person dann zum Betreuer ernennen.

Unser Angebot

Gerne können Sie sich in all diesen Fragen an uns wenden. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen die für Sie in Frage kommende Lösung und erstellen für Sie die in Frage kommende Vollmacht.

Es ist sinnvoll, sämtliche Verfügungen und Vollmachten mindestens alle zwei Jahre auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. neu durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

Es wird ausdrücklich davor gewarnt, einfach irgendein Formular ohne nähere Überprüfung auszufüllen. Lassen Sie sich unbedingt vorher rechtlich beraten, damit Ihre persönliche Situation angemessen berücksichtigt werden kann.

Eine Registrierung der Vorsorgevollmachten ist im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Dieses Register hilft Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher zu finden. Nur das jeweilige Vormundschaftsgericht, also das Gericht, welches über die Anordnung einer Betreuung entscheidet, kann diese Daten einsehen. Wird eine Patientenverfügung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erklärt, kann diese ebenfalls dort hinterlegt werden.

Selbstverständlich übernehmen wir auf Wunsch die Registrierung Ihrer Vollmacht, damit die Vormundschaftsgerichte auch schnell und einfach die Bevollmächtigung feststellen können. Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann von Nutzen, wenn sie im Bedarfsfall auch schnell gefunden wird.

Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Rechtsanwältin Steeb und Frau Rechtsanwältin Bosch.