Es kommt nicht darauf an, wie alt man wird, sondern wie man alt wird.
Werner Mitsch, deutscher Aphoristiker
Erbrecht
Man kann es drehen und wenden wie man will: Jedes menschliche Leben endet irgendwann - sogar das eigene. Lediglich etwa ein Drittel aller Deutschen trifft testamentarische Vorkehrungen für die Zeit danach. Der Rest vertraut den gesetzlichen Vorgaben und würde sich im Grabe umdrehen, wenn er wüsste, was er damit anrichten kann oder bereits angerichtet hat.
Testament und Vorsorge
Wir besprechen mit Ihnen die Gestaltung eines Testaments oder die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Entgegen der landläufigen Meinung muss ein Testament nicht zwangsläufig bei einem Notar errichtet werden, privatschriftliche Testamente sind genauso wirksam.
Viele Menschen möchten sich zu Lebzeiten keine Gedanken über den eigenen Tod und die damit verbundene Frage von Nachfolgeregelungen machen. Sie verkennen dabei häufig, dass eine vernünftige Nachfolgeregelung Streit in der Familie vermeiden kann. Gerade für Eltern sollte es wichtig sein, nach dem Tode Streitereien zwischen ihren Kindern zu verhindern. Dieses gelingt durch ein sinnvolles Testament. Am Besten ist es, wenn man vor Errichtung eines Testamentes mit seinen Familienangehörigen spricht, damit es hinterher keine Überraschungen gibt.
Wenn schon von vornherein klar ist, daß ein Gespräch zwischen den Familienangehörigen keinen Sinn macht, sollte trotzdem ein Testament aufgesetzt werden, ohne dass der Inhalt bekannt wird. In diesem Falle setzt man einen Testamentsvollstrecker ein, der dafür sorgt, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tode auch nach Ihren Wünschen verteilt wird.
Es besteht insbesondere Handlungsbedarf bei kinderlosen Ehepaaren (wenn Sie kein Testament errichten, erben Eltern und / oder Geschwister des Verstorbenen mit), bei Familien mit Kindern, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, wenn die Erben verschuldet sind, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen, bei sogenannten Patchwork-Familien, wenn unliebsame Verwandte erbberechtigt sein würden oder wenn behinderte Kinder besonders abgesichert werden sollen.
Wenn Sie möchten, dass der von Ihnen geschiedene Ehepartner auf keinen Fall durch Erbschaft an Ihr Vermögen kommt, müssen Sie z. B. ein sog. Geschiedenentestament errichten.
Wenn Sie vermögend sind und Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge überschritten werden, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen.
Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Rechtsanwältin Steeb und Frau Rechtsanwältin Bosch.