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Kosten

Es gibt häufig Situationen, in denen man sich Rechtsrat einholen möchte. Jedoch wird der Weg zum Rechtsanwalt gescheut, da Unsicherheit bezüglich der entstehenden Kosten besteht. Die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Kosten und Gebühren versuchen wir nachfolgend zu erörtern. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir können hier nur allgemein gehaltene Auskünfte geben, sehen es jedoch als unsere Verpflichtung an, Sie umfänglich über die Kosten zu informieren.

Was kostet die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

Die Gebühren des Rechtsanwalts sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie bemessen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und der Art der Tätigkeit. Wir rechnen unsere Gebühren grundsätzlich nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab.

Für eine außergerichtliche Beratung und die Erstellung von anwaltlichen Gutachten werden wir mit unseren Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, da der Gesetzgeber für diese anwaltliche Tätigkeit keine gesetzliche Gebührenvorgabe mehr getroffen hat.

Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs fallen Gebühren in Höhe von maximal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen an. Bei außergewöhnlichem Umfang der Mandatsbearbeitung schlagen wir unseren Mandanten von vornherein den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Hier kommt es maßgeblich auf Ihren mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen Vertrag an.

Anders als beim Arzt mit der Krankenversicherung, ist die Korrespondenz des Anwalts mit der Rechtschutzversicherung allzu oft zeit- und arbeitsintensiv - und es ist keineswegs stets selbstverständlich, dass seitens des Versicherers eine Deckungszusage erteilt wird.

Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir Arbeit nicht kostenlos leisten können, die in vielen Fällen mehr Zeit und Aufwand verursacht, als das eigentliche, ursprüngliche Mandat. Wir sind gerne bereit, uns für Sie zu Beginn des Mandats einmalig bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu melden, den Sachverhalt mitzuteilen und den Schriftverkehr dorthin zu übersenden.

Soweit es hierbei verbleibt, können wir auf die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren verzichten. Diese Tätigkeit erfolgt dann lediglich im Rahmen unseres Services. Geht unsere Tätigkeit jedoch darüber hinaus, müssen wir die weitere Angelegenheit als Mandat betrachten und die angefallenen Gebühren Ihnen gegenüber berechnen.

Gerne können Sie selbst schon vor dem ersten Beratungstermin bei Ihrem Rechtschutzversicherer den Versicherungsfall melden und Deckungsschutz einholen.

Habe ich nach einem gewonnen Prozess einen Kostenerstattungsanspruch (Rechtsanwalt und Gerichtsgebühren) gegen die andere Partei?

Grundsätzlich gilt für den Prozess: Wer verliert, zahlt. Wer gewinnt, zahlt nichts. Wer teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt in dem Verhältnis, in dem er gewonnen bzw. verloren hat.
Von der Regel, dass derjenige, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muss, gibt es eine praktisch besonders wichtige Ausnahme: Bis zum arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Anspruch durchsetzen kann, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Dies bedeutet auch, dass jede Partei die Kosten des Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen hat.

Was ist Beratungs- und Prozesskostenhilfe?

Sollte Sie über kein oder ein geringes Einkommen verfügen, so gewährt Ihnen der Staat unter Umständen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Die Kosten Ihres Rechtsanwaltes werden dann vom Staat übernommen.

Bei der Durchsetzung sozialer Leistungsansprüche ist die Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt eine wertvolle Hilfe.

Die Rechtsanwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und geringer, als unsere Mandanten oftmals erwarten. Gerade bei sozialrechtlichen Streitigkeiten berücksichtigt das RVG die besondere Situation der Leistungsempfänger und Sozialversicherten. Im Bedarfsfall schließen wir auf der Grundlage des RVG eine Honorarvereinbarung mit Ihnen ab.

Haben Sie den Rechtsweg erfolgreich beschritten, werden Ihnen die gesetzlichen Anwaltskosten ggf. durch die Gegenseite erstattet.

Wenn Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, und auch nicht rechtsschutzversichert sind, müssen Sie auf anwaltliche Unterstützung nicht verzichten! Wir beraten Sie über die Möglichkeiten der staatlichen Kostentragung (Prozesskostenhilfe).

Wir wissen um die Wichtigkeit der Kostenfrage und besprechen diese gern vorab mit Ihnen.