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Gegenwehr ist nicht verboten.

Deutsches Sprichwort

Elternunterhalt

Welche Angehörigen einander zum Unterhalt verpflichtet sind, ob ein unterhaltspflichtiger Angehöriger leistungsfähig ist, welche Selbstbehalte für ihn und seine anderen Angehörigen wie Ehefrau und eigene Kinder vorrangig zu berücksichtigen sind und, welches Vermögen er gegebenenfalls verwerten muss, zu diesen und weiteren Fragen geben wir Ihnen Auskünfte, die speziell auf Ihre konkrete Situation Bezug nehmen.

Reicht die eigene Rente nicht fürs Pflegeheim, muss der Nachwuchs Unterhalt zahlen.

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Doch auch der umgekehrte Fall gilt: Sind Eltern bedürftig, werden Kinder unterhaltspflichtig. Das ist vor allem brisant, wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim und die damit verbundenen Kosten geht. Reichen Rente und Pflegeversicherung für den Aufenthalt im Heim nicht aus und ist auch das elterliche Vermögen bereits aufgezehrt, greift das Sozialamt auf die Kinder zurück.

Die rechtliche Handhabe hierfür bietet das SGB XII, welches die Leistungen für die Heimunterbringung regelt. Danach geht ein Unterhaltsanspruch der Eltern auf den Sozialleistungsträger über. Dieser schreibt die Kinder an und fordert sie auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Ganz wichtig: Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Kinder, sondern auch für die Schwiegerkinder. Jedoch darf das Sozialamt deren Vermögen nicht für den Unterhaltsanspruch der Schwiegereltern heranziehen. Allerdings wird im Rahmen des Familieneinkommens das Einkommen des Schwiegerkindes indirekt berücksichtigt.

Mit welchen Belastungen müssen Kinder rechnen?

Grundsätzlich gilt: Der Unterhaltsbedarf bei der Unterbringung im Pflegeheim richtet sich - anders als sonst beim Unterhalt - nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Spielraum ergibt sich in der Frage, ob es sich um die Unterbringung im Standard- oder Luxuspflegeheim handelt. Auf Letzteres besteht kein Anspruch.

Dazu ein Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): Eine alleinstehende Mutter mit einem Kind wird im Alter so pflegebedürftig, dass sie in die Pflegestufe III eingruppiert wird. Ein Pflegeplatz kostet derzeit ca. 3800,00 Euro im Monat. Die Mutter hat eine monatliche Rente von 1300,00 Euro, dazu erhält sie aus der Pflegeversicherung 1510,00 Euro monatlich. Unterm Strich bleiben 990,00 Euro nicht gedeckter Kosten pro Monat. Das Sozialamt fordert also Unterhalt von den Kindern in dieser Höhe.

Voraussetzung für eine tatsächliche Leistungspflicht der Kinder ist natürlich deren Einkommen und Vermögen.

Zunächst ist dafür erst mal das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen. Das bedeutet, dass für eine angemessene Altersversorgung fünf Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und bei anderen Einkunftsarten 25 Prozent abgezogen werden dürfen, ebenso bereits laufende Schuldzinsen. Von diesem bereinigten Einkommen bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind auf alle Fälle ein Selbstbehalt von 1800 Euro. Von dem, was über dem Selbstbehalt liegt, wird in der Regel die Hälfte für den Unterhalt herangezogen. Wäre das Kind verheiratet, käme für den nicht verdienenden Partner ein Selbstbehalt von 1440 Euro hinzu. Beide zusammen kämen somit auf 3240 Euro Selbstbehalt.

Im Einzelfall gibt es jedoch viele Besonderheiten. So kann sich beispielsweise der Selbstbehalt erhöhen, wenn etwa die Warmmiete der bewohnten Wohnung mehr als 450 Euro beträgt.

In der Rechtsprechung ist mittlerweile auch anerkannt, dass Kinder ihren erworbenen Lebensstandard, zumindest wenn er angemessen ist, nicht für den Unterhalt ihrer Eltern aufgeben müssen. Daraus folgt etwa: Sofern das selbst genutzte Eigenheim nicht in die Kategorie Luxusvilla fällt, ist dieses ebenso geschützt wie die eigene Altersvorsorge. Was hier als angemessen gilt, ist ziemlich genau umrissen: Einem Kind ist das Vermögen zu belassen, das es im Lauf seines Berufslebens durch Einsatz von fünf Prozent seines aktuellen Bruttoeinkommens und unter Annahme einer Rendite von vier Prozent angespart hat.

Auch dazu hat die DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht eine Beispielrechnung parat: Ein unterhaltspflichtiges Kind hat ein Bruttoeinkommen von 2134,85 Euro. Für die Altersvorsorge dürfen davon fünf Prozent oder 107,19 Euro monatlich angespart werden. Bei einer Verzinsung von vier Prozent errechnet sich daraus nach 35 Jahren ein Altersvorsorgekapital von 98526,88 Euro. Im Einzelfall kann der Betrag aber auch wesentlich höher sein.

Was können Kinder tun, wenn sie zum Unterhalt verpflichtet werden?

Die Sozialämter handhaben und berechnen den Elternunterhalt durchaus unterschiedlich, sodass es in jedem Fall ratsam ist, eine Zahlungsaufforderung sorgfältig zu prüfen. Diese Aufforderung ist aber kein Verwaltungsakt, den man anfechten muss, sondern das Sozialamt muss den Unterhaltspflichtigen, auf Unterhalt verklagen.

Wer trotzdem zum Elternunterhalt verpflichtet wird und bei der Minderung der finanziellen Folgen auf den Fiskus setzt, hat meist Pech. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nur dann steuermindernd wirken, wenn sie mehr als fünf Prozent des Einkommens des Steuerpflichtigen ausmachen.

Auch im Erbrecht spielen sozialrechtliche Fragestellungen insbesondere da eine Rolle, wo der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte Sozialhilfe erhält oder der Erblasser zu seinen Lebzeiten Sozialhilfe erhalten hat. Der Sozialhilfeträger kann z. B. auf Vermögen, welches der Sozialhilfeempfänger früher übertragen hat, zurückgreifen oder bereits geschlossene vertragliche Verpflichtungen nicht anerkennen. Ein häufig vorkommender Fall ist z. B., daß ein Sozialhilfeträger Schenkungen an Dritte (bspw. Kinder) zurückfordert, wenn der Schenker seinen notwendigen Bedarf aufgrund der Schenkung nicht mehr alleine aufbringen kann. Der Sozialhilfeträger kann auch Ansprüche des Hilfeempfängers auf Versorgung, Pflege, sowie Wohnungsrechte und Altenteilsrechte überleiten. Da sogar der Zugriff auf ererbtes Vermögen eines behinderten Kindes möglich ist, gilt es frühzeitig zu überlegen, welche erbrechtliche Gestaltungsform gewählt werden kann, um diesen Zugriff weitestgehend zu verhindern.

In all diesen Fällen beraten und vertreten wir Sie gegenüber dem Sozialhilfeträger.

Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Rechtsanwältin Steeb und Frau Rechtsanwältin Bosch.